§ 823 BGB
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Der Haftpflichtversicherung liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und die Besonderen Bedingungen (BB) zugrunde.
Die Versicherungsgesellschaft verpflichtet sich gegenüber dem Versicherungsnehmer ihn von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, für die er aufgrund von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen einzustehen hat.
Beispiel:
Ein Fußgänger rutscht infolge Glatteises vor dem Haus des Versicherungsnehmers aus. In diesem Fall haftet der Versicherungsnehmer; seine Haftpflichtversicherung reguliert den Schaden.
Zugleich ist aber mit der Haftpflichtversicherung eine Rechtsschutzfunktion verbunden, da die Versicherungsgesellschaft die Ansprüche Dritter prüft und gegebenenfalls unberechtigte Ansprüche abwehrt.
Die Haftpflichtversicherung trägt dabei die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch den Anspruch entstehen, wenn der Rechtsstreit auf Weisung des Versicherers geführt wird.
Die Abwicklung des Versicherungsfalles nimmt grundsätzlich der Versicherer vor.
Von der Leistungspflicht ist der Versicherer befreit, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Versichert sind aber nicht alle Haftpflichtansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer gerichtet sind, sondern nur gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts, die nicht auf die Erfüllung von Verträgen gerichtet sind. Zur Eingrenzung der versicherten Haftpflichtansprüche gilt ein genereller Katalog von grundsätzlichen Ausschlüssen, die aber einzelvertraglich abbedungen werden können.
Die Deckungssummen betragen i. d. R. zwischen 3 Millionen € und 10 Millionen € pauschal für Personen- und Sachschäden.
Für folgende Bereiche ist eine Haftpflichtversicherung notwendig: